AGB

Rotax Aircraft Engines in the Air 045 2019

ALLGEMEINE VERTRAGBEDINGUNGEN DER FRANZ AIRCRAFT ENGINES VERTRIEB GmbH

Für sämtliche unserer Waren, Lieferungen und Leistungen gelten unsere nachfolgenden Vertragsbedingungen.


1 Vertragsschluss, Beschaffenheit der Ware

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollte eine Auftragsbestätigung durch uns erfolgen, dann kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind in nachgenannter Reihenfolge: unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unser Formular „verbindliche Bestellung“, sonstige vertragliche Vereinbarungen, diese Lieferbedingungen und unser Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Auftraggeber unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnen. Die Inhalte unserer Produktprospekte sind keine verbindlichen Angaben über die Beschaffenheit der Ware, die Preisangaben der Preislisten sind freibleibende.

2 Lieferung, Gefahrübergang

Unsere Lieferungen erfolgen ab unserem Werk bzw. Lager. Wir versenden die Ware auf Verlangen des Auftraggebers zum Betrieb des Auftraggebers oder zu einem anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort. Die Kosten für die Versendung trägt der Auftraggeber. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Lieferung „frachtfrei“ vereinbart worden ist. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn wir haben dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Versicherungskosten.

3 Lieferfristen, Lieferhindernisse

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen kann nur dann verlangt werden, wenn diese zwischen den Parteien als Fixtermin vereinbart und auch so bezeichnet wurde. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.


4 Rücktrittsrechte

In den Fällen höherer Gewalt und Abschluß eines rechtzeitigen kongruenten Deckungsgeschäfts sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung informiert haben und dem Auftraggeber unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.


5 Preise und Zahlungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung.

Sofern wir neben der Lieferung der Ware zusätzliche Leistungen übernommen haben, z. B. die Aufstellung, Montage, den Anschluss, die Funktionsprüfungen, Inbetriebnahme, Testbetrieb und/oder Personaleinweisung, trägt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis für die Ware alle erforderlichen Kosten für die zusätzlichen Leistungen, wie insbesondere den Arbeitslohn nach Aufwand zu den üblichen Stundensätzen, Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten), Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Auftraggeber über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren.

Unsere Rechnungen sind sofort per Vorkasse, Bankeinzug bzw. Nachnahme fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.


6 Liefer- und Leistungsumfang; Mitwirkungspflichten bei Montage

Unsere Lieferungen richten sich nach dem Inhalt der vereinbarten Leistungen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen und Vorarbeiten, einschließlich der Bereitstellung sämtlicher vereinbarten Hilfsmittel und Hilfskräfte, ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht sind, bevor wir Lieferungen und Leistungen im Betrieb des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort erbringen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögern sich dadurch unsere Lieferungen und Leistungen, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen unsererseits und des Montagepersonals zu tragen. Alle Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware trägt der Auftraggeber.

Soweit wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung oder Leistung verlangen, hat der Auftraggeber diese innerhalb von einer Woche in unserem Betrieb vorzunehmen. Das Abnahmeprotokoll erstellen wir. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme innerhalb der Wochenfrist, gilt sie als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung, gegebenenfalls nach Abschluss eines vereinbarten Testbetriebes in Gebrauch genommen worden ist. Nimmt der Auftraggeber innerhalb der Wochenfrist die Abnahme nicht vor, hat er die ortsüblichen Aufbewahrungsgebühren zu bezahlen. Nach verstreichen der Wochenfrist trägt der Auftraggeber die Leistungsgefahr.


7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln

Der Auftraggeber hat die Ware oder Leistung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7 Werktagen anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt ab Lieferung, spätestens mit Abschluss eines Testbetriebes. Verborgene Mängel hat der Auftraggeber uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Untersuchung der Ware oder Leistung und Rüge des Mangels, verliert der Auftraggeber sämtliche Rechte, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Mangel stehen.

Ist die Ware oder Leistung mangelhaft, steht dem Auftraggeber zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung zu, es sei denn, die Nacherfüllung ist dem Auftraggeber unzumutbar. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl ein Recht auf angemessene Minderung oder Rücktritt zu. Erhöhen sich unsere Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung, weil die Ware oder Leistung an einen anderen Ort als den Sitz des Auftragnehmers oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht wurde, insbesondere bei Exportgeschäften, hat der Auftraggeber uns die erhöhten Aufwendungen zu ersetzen. Für Schadensersatzansprüche gelten die in den nachfolgenden Abschnitten geregelten Haftungsbeschränkungen.

Sind von mehreren Waren oder Leistungen nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware oder Leistung nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Auftraggebers auf die einzelne mangelhafte Ware oder Leistung oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die einzelne mangelhafte Ware oder Leistung oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Leistungen oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für den Auftraggeber unzumutbar ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Auftraggeber darzulegen.

Soweit wir unsere Ware oder Leistung nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers besonders anfertigen oder erbringen, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung unserer Ware oder Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, die dem Vertrag zugrunde gelegt wurden, übernehmen wir keine Gewähr. Im Übrigen gilt § 651 BGB.


8 Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss bei bestimmten Pflichtverletzungen

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


9 Eigentumsvorbehalt

Eine gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser alleiniges Eigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten herauszuverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, gelten zusätzlich die Absätze 5–10. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Auftraggeber widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns.

Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall, dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Steht uns an der Vorbehaltsware nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den prozentualen Anteil der Forderung, der dem prozentualen Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des Rechnungswertes entspricht.

Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall des berechtigten Widerrufs hat der Auftraggeber bzw. sein Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber zu dem unverzüglich als gewillkürter Prozessstandschafter auf seine Kosten Klage gemäß § 771 ZPO (sog. Drittwiderspruchsklage) erheben.


10 Schutz- und Urheberrechte

An sämtlichen von uns erbrachten bzw. zur Verfügung gestellten Leistungen Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum sowie unsere urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Kommt ein Vertrag mit uns nicht zustande, sind uns die Zeichnungen und Unterlagen und sonstigen bereits übergebenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Die Unterlagen und sonstige Leistungen dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.


11 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren in 2 Jahren. Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. In einem Jahr verjähren auch die Ansprüche aus einer Garantie, wenn wir eine Garantie abgegeben haben und die Garantie nichts anderes vorsieht. Für Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechend. Im übrigen gelten für die Ansprüche des Auftraggebers die gesetzlichen Vorschriften. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.


12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Auftraggebers, ist Schechen. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist örtlich ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht Traunstein. Wir haben jedoch auch das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht Traunstein, Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. der EuGVVO zuständig ist.


Franz Aircraft Engines Vertrieb GmbH

Stand 06/10